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Rechtliche Rahmenbedingungen der Saft- und Nektarproduktion

Einer der Landessieger 2021 mit 100 % reinem Saft aus Apfel und Ribisel ©Fischer, LK Steiermark
Saft ist im Vergleich zur Edelbrand- und Mostproduktion rechtlich am geringsten geregelt.

Die Fruchtsaftverordnung regelt die Unterteilung des Saftes in unterschiedliche Kategorien. So muss bei Verwendung der Bezeichnung „Saft“ auch 100 Prozent Saft enthalten sein. Ausnahme bilden hier die Säfte aus Konzentrat, wo mit Wasser auf einen entsprechenden Zuckergehalt rückverdünnt werden darf – hier ist auch schon der große Unterschied zwischen bäuerlicher und industrieller Produktion zu finden. Nur der Begriff „Direktsaft“ bedeutet 100 Prozent Frucht.
          
Neben dieser höchsten Qualitätskategorie des reinen Saftes gibt es noch die Nektare, sowie Limonaden und Fruchtsaftgetränke. Die Fruchtsaftverordnung legt hier wiederum fest, dass bei Nektaren je nach Obstart zumindest 25 bis 50 Prozent und bei Fruchtsaftgetränken und Limonaden mindestens zehn Prozent Fruchtanteil gegeben sein muss. Die Fruchtsaftverordnung hat allerdings auch eine Schwäche, denn es gibt keine verpflichtende Herkunftskennzeichnung der verwendeten Rohware.
 
Tipp: Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten und Produkte, die zu 100 Prozent nur aus Österreich stammen kaufen wollen - erfragen Sie gerne direkt beim Betrieb die Herkunft der Inhaltsstoffe! Hier gelangen Sie zur Betriebssuche.

 
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